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470 13 112

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. September 2013 (470 13 112)

Basel-Landschaft · 2013-05-03 · Deutsch BL

Entschädigung der amtlichen Verteidigung

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Gegen den Entschädigungsentscheid eines erstinstanzlichen Gerichts kann die amtliche Verteidigung binnen zehn Tagen nach der Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz erheben (vgl. Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). Als Beschwerdeinstanz im Kanton Basel-Landschaft fungiert die Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 20 Abs. 2 StPO, § 15 Abs. 2 EG StPO). Das vorliegend angefochtene Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft legt in Ziff. 4 das Honorar des amtlichen Verteidigers fest, womit ein taugliches Anfechtungsobjekt gegeben ist. Da die Beschwerde frist- und formgerecht aufgegeben wurde und der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger beschwerdelegitimiert ist (vgl. etwa Urteil des BGer 6B_136/2009 vom 26. November 2009 E. 1), ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Der Beschwerdeführer trägt in der Beschwerde zur Begründung seines Entschädigungsanspruchs im Wesentlichen vor, dass die Anwendung von § 3 Abs. 2 TO zu einer Ungleichbehandlung führe. Im Falle eines Schuldspruchs könne die amtliche Verteidigung von der zur Kostentragung verurteilten Person unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO die Differenz zwischen dem Honorar als amtlichem Verteidiger und dem vollen Honorar nachfordern. Werde das Verfahren ohne Kostenauflage an die beschuldigte Person beendet, stehe der amtlichen Verteidigung diese Möglichkeit nicht zu, was zur Vorstellung führen könne, dass die Verteidigung aus pekuniären Interessen eher an einer Verurteilung der verteidigten Person interessiert sei. Die Ungleichbehandlung beruhe auf dem Wortlaut von Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Literatur weise in diesem Zusammenhang teilweise auf die Möglichkeit der Kantone hin, die amtliche Verteidigung im Falle eines Freispruchs bzw. einer Verfahrenseinstellung zu den für die privat bestellte Verteidigung anwendbaren Tarifen zu entschädigen. Die Bestimmung von § 3 Abs. 2 TO sei gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts dahingehend auszulegen, dass sie nur im Falle der amtlichen Verteidigung der zu den Verfahrenskosten verurteilten Person Anwendung finde, nicht hingegen im Falle der vollumfänglich obsiegenden beschuldigten Person. Die Entschädigung des Staates sei wegen des Freispruchs geschuldet, ohne Rücksicht darauf, ob die freigesprochene Person privat oder amtlich verteidigt gewesen sei. Sie sei daher aufgrund von § 3 Abs. 1 TO festzusetzen und mit einem Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde zu vergüten. 2.2 Das Strafgericht Basel-Landschaft führt in seiner Stellungnahme derweil zusammengefasst aus, der amtliche Verteidiger habe nur dann Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Entschädigung von CHF 250.00 pro Stunde, wenn eine entsprechende gesetzliche Grundlage bestehe. In Art. 135 Abs. 1 StPO finde sich eine Delegation an den kantonalen Gesetzgeber. Dieser habe im Kanton Basel-Landschaft in § 3 Abs. 2 TO festgelegt, dass das Honorar bei amtlicher Verteidigung CHF 180.00 pro Stunde betrage. Der vom Bundesstrafgericht vorgenommenen Gesetzesauslegung sei nicht zu folgen. Welche Leistungen der Staat im Falle eines Freispruchs bzw. einer Verfahrenseinstellung zu erbringen habe, sei in Art. 429 ff. StPO abschliessend geregelt. Gestützt hierauf könne vom Staat keine höhere Entschädigung für die amtliche Verteidigung eingefordert werden, was folgerichtig und kein gesetzgeberisches Versehen sei. Auch für den kantonalen Gesetzgeber sei es selbstverständlich gewesen, dass das Honorar des amtlichen Verteidigers sowohl bei Schuld- wie auch bei Freispruch bzw. Verfahrenseinstellung in derselben Höhe auszuzahlen sei, weil sich das öffentlichrechtliche Verhältnis zwischen dem Staat und dem von ihm ernannten amtlichen Verteidiger bei Obsiegen nicht von Gesetzes wegen in ein privates Rechtsverhältnis zwischen dem amtlichen Verteidiger und dessen Mandanten umwandle. 2.3 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Replik hauptsächlich geltend, dass die amtliche Verteidigung nach den Regeln von Art. 135 StPO vorerst vom Staat entschädigt werde. Dem Staat stehe jedoch ein Rückgriffsrecht gegenüber der beschuldigten Person zu. Daraus folge, dass der Vertreter bei einem Freispruch nebst der Kostendeckung auch die Differenz gegenüber dem Staat geltend machen könne. Aus der Regelung des Kantons Basel-Landschaft könne nicht entnommen werden, ob bei der Entschädigung an die amtlich verteidigte, freigesprochene Person von einem niedrigeren Stundenansatz auszugehen sei. Das Strafgericht vermische die als gesetzliche Sonderleistung ausgestaltete vorläufige Tragung der Verfahrenskosten, verursacht durch die amtliche Verteidigung, mit der sowohl bei einer Wahlverteidigung als auch bei einer amtlichen Verteidigung geschuldeten vollen Entschädigung. 2.4. Vorliegend strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als amtlicher Verteidiger eines freigesprochenen Mandanten ein Honorar auf der Grundlage eines ordentlichen Stundenansatzes von CHF 250.00 oder auf der Grundlage eines tieferen Stundenansatzes von CHF 180.00 zuzusprechen ist. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. In casu gelangt somit die basellandschaftliche Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) zur Anwendung. Zufolge dieser beläuft sich das Anwaltshonorar auf CHF 180.00 bis CHF 350.00 pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person (§ 3 Abs. 1 TO). Bei unentgeltlicher Verbeiständung sowie bei amtlicher Verteidigung beträgt das Honorar derweil CHF 180.00 pro Stunde (§ 3 Abs. 2 TO). Die vorliegend massgebenden Gesetzesbestimmungen setzen das Honorar des amtlichen Verteidigers demnach einheitlich und unabhängig vom Verfahrensausgang jeweils auf CHF 180.00 pro Stunde fest, was der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. Urteil des BGer 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2) und in der Doktrin auf Zustimmung stösst (vgl. etwa Lieber , Zürcher Kommentar StPO, Art. 135 N 3; Schmid , Praxiskommentar StPO, Art. 135 N 2; Häfelin , Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozessrecht, S. 291). Der Entscheid des Strafgerichts Basel-Landschaft, wonach dem Beschwerdeführer ein Honorar auf der Grundlage eines für die amtliche Verteidigung geltenden Stundenansatzes von CHF 180.00 zuzusprechen sei, lässt sich demnach auf eine unmissverständliche und vom Bundesgericht zusätzlich untermauerte gesetzliche Grundlage stützen. Demgegenüber vermag der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. auf die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts, wonach eine zu § 3 Abs. 2 TO vergleichbare Bestimmung nur bei der amtlichen Verteidigung der zu den Verfahrenskosten verurteilten Person, nicht hingegen bei der vollumfänglich obsiegenden Person Anwendung finde, da die Entschädigung in diesem Fall anhand des für die privat bestellten Verteidiger geltenden Tarifs festzusetzen sei (vgl. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2012.143 vom 14. März 2013 E. 3.4), nicht zu überzeugen. So wird dem amtlichen Verteidiger in den abschliessend geregelten Bestimmungen von Art. 429 ff. StPO kein Anspruch auf zusätzliche Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen von Seiten des Staates gewährt, was insofern einleuchtet, als er durch ein gegen seinen Mandanten zu Unrecht geführtes Verfahren weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung erfährt noch einen Schaden erleidet. Auch wandelt sich das öffentlichrechtliche Verhältnis zwischen dem Staat und dem von ihm ernannten amtlichen Verteidiger bei Obsiegen nicht von Gesetzes wegen in ein privates Rechtsverhältnis zwischen dem amtlichen Verteidiger und dessen Mandanten um (vgl. wiederum Urteil des BGer 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.4). Vor diesem Hintergrund ergibt sich zusammenfassend, dass der Entscheid des Strafgerichts Basel-Landschaft nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuweisen ist.

E. 3 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Partei des Beschwerdeverfahrens vollständig unterlegen. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 560.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.00 (vgl. § 13 Abs. 2 GebT) sowie Auslagen von CHF 60.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat zudem seine Parteikosten selbst zu tragen.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 560.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 60.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Präsident Thomas Bauer Gerichtsschreiber i.V. Diego Stoll
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 3. September 2013 (470 13 112) Strafprozessrecht Entschädigung der amtlichen Verteidigung im Falle eines Freispruchs der verteidigten Person Besetzung Präsident Thomas Bauer, Richter Stephan Gass (Ref.), Richter David Weiss; Gerichtsschreiber i.V. Diego Stoll Parteien A. , Beschwerdeführer gegen Strafgericht Basel-Landschaft, Dreiergericht , Poststrasse 3, 4410 Liestal, Beschwerdegegner Gegenstand Entschädigung der amtlichen Verteidigung Beschwerde gegen Ziff. 4 des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Mai 2013 A. Mit Urteil vom 3. Mai 2013 sprach das Strafgericht Basel-Landschaft B. vom Vorwurf der Vergewaltigung sowie der versuchten Nötigung frei (Ziff. 1). Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen von C. wurden abgewiesen (Ziff. 2). Die Kosten des Verfahrens von CHF 10'576.00 wurden dem Staat überbunden (Ziff. 3). Das Honorar des amtlichen Verteidigers, Advokat A. , wurde auf CHF 14'123.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziff. 4). Die nicht bezifferte Genugtuungsforderung von B. wurde gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO abgewiesen (Ziff. 5). B. Mit Beschwerde vom 21. Mai 2013 gelangte Advokat A. an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Er begehrte, in Abänderung von Ziff. 4 des Urteils des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 3. Mai 2013 sei das Honorar des amtlichen Verteidigers auf CHF 18'160.60 (Honorar CHF 16'750.00 [67 Stunden à CHF 250.00], Auslagen CHF 882.10, MWST CHF 1'410.60) festzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. C. Mit Stellungnahme vom 30. Mai 2013 beantragte das Strafgericht Basel-Landschaft, der Antrag auf Zusprechung eines auf der Grundlage eines Stundenansatzes von CHF 250.00 festgesetzten Honorars an den amtlichen Verteidiger sei abzuweisen und es sei Ziff. 4 des Urteils des Strafgerichts vom 3. Mai 2013 zu bestätigen. D. Mit Replik vom 14. Juni 2013 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er vollumfänglich an den Anträgen der Beschwerde vom 21. Mai 2013 festhalte. Erwägungen 1. Gegen den Entschädigungsentscheid eines erstinstanzlichen Gerichts kann die amtliche Verteidigung binnen zehn Tagen nach der Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz erheben (vgl. Art. 135 Abs. 3 lit. a StPO; Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 396 Abs. 1 StPO). Als Beschwerdeinstanz im Kanton Basel-Landschaft fungiert die Dreierkammer der Abteilung Strafrecht des Kantonsgerichts (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 20 Abs. 2 StPO, § 15 Abs. 2 EG StPO). Das vorliegend angefochtene Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft legt in Ziff. 4 das Honorar des amtlichen Verteidigers fest, womit ein taugliches Anfechtungsobjekt gegeben ist. Da die Beschwerde frist- und formgerecht aufgegeben wurde und der Beschwerdeführer als amtlicher Verteidiger beschwerdelegitimiert ist (vgl. etwa Urteil des BGer 6B_136/2009 vom 26. November 2009 E. 1), ist im Folgenden ohne Weiteres auf die Beschwerde einzutreten. 2.1 Der Beschwerdeführer trägt in der Beschwerde zur Begründung seines Entschädigungsanspruchs im Wesentlichen vor, dass die Anwendung von § 3 Abs. 2 TO zu einer Ungleichbehandlung führe. Im Falle eines Schuldspruchs könne die amtliche Verteidigung von der zur Kostentragung verurteilten Person unter den Voraussetzungen von Art. 135 Abs. 4 StPO die Differenz zwischen dem Honorar als amtlichem Verteidiger und dem vollen Honorar nachfordern. Werde das Verfahren ohne Kostenauflage an die beschuldigte Person beendet, stehe der amtlichen Verteidigung diese Möglichkeit nicht zu, was zur Vorstellung führen könne, dass die Verteidigung aus pekuniären Interessen eher an einer Verurteilung der verteidigten Person interessiert sei. Die Ungleichbehandlung beruhe auf dem Wortlaut von Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Literatur weise in diesem Zusammenhang teilweise auf die Möglichkeit der Kantone hin, die amtliche Verteidigung im Falle eines Freispruchs bzw. einer Verfahrenseinstellung zu den für die privat bestellte Verteidigung anwendbaren Tarifen zu entschädigen. Die Bestimmung von § 3 Abs. 2 TO sei gemäss Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts dahingehend auszulegen, dass sie nur im Falle der amtlichen Verteidigung der zu den Verfahrenskosten verurteilten Person Anwendung finde, nicht hingegen im Falle der vollumfänglich obsiegenden beschuldigten Person. Die Entschädigung des Staates sei wegen des Freispruchs geschuldet, ohne Rücksicht darauf, ob die freigesprochene Person privat oder amtlich verteidigt gewesen sei. Sie sei daher aufgrund von § 3 Abs. 1 TO festzusetzen und mit einem Ansatz von CHF 250.00 pro Stunde zu vergüten. 2.2 Das Strafgericht Basel-Landschaft führt in seiner Stellungnahme derweil zusammengefasst aus, der amtliche Verteidiger habe nur dann Anspruch auf die von ihm geltend gemachte Entschädigung von CHF 250.00 pro Stunde, wenn eine entsprechende gesetzliche Grundlage bestehe. In Art. 135 Abs. 1 StPO finde sich eine Delegation an den kantonalen Gesetzgeber. Dieser habe im Kanton Basel-Landschaft in § 3 Abs. 2 TO festgelegt, dass das Honorar bei amtlicher Verteidigung CHF 180.00 pro Stunde betrage. Der vom Bundesstrafgericht vorgenommenen Gesetzesauslegung sei nicht zu folgen. Welche Leistungen der Staat im Falle eines Freispruchs bzw. einer Verfahrenseinstellung zu erbringen habe, sei in Art. 429 ff. StPO abschliessend geregelt. Gestützt hierauf könne vom Staat keine höhere Entschädigung für die amtliche Verteidigung eingefordert werden, was folgerichtig und kein gesetzgeberisches Versehen sei. Auch für den kantonalen Gesetzgeber sei es selbstverständlich gewesen, dass das Honorar des amtlichen Verteidigers sowohl bei Schuld- wie auch bei Freispruch bzw. Verfahrenseinstellung in derselben Höhe auszuzahlen sei, weil sich das öffentlichrechtliche Verhältnis zwischen dem Staat und dem von ihm ernannten amtlichen Verteidiger bei Obsiegen nicht von Gesetzes wegen in ein privates Rechtsverhältnis zwischen dem amtlichen Verteidiger und dessen Mandanten umwandle. 2.3 Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Replik hauptsächlich geltend, dass die amtliche Verteidigung nach den Regeln von Art. 135 StPO vorerst vom Staat entschädigt werde. Dem Staat stehe jedoch ein Rückgriffsrecht gegenüber der beschuldigten Person zu. Daraus folge, dass der Vertreter bei einem Freispruch nebst der Kostendeckung auch die Differenz gegenüber dem Staat geltend machen könne. Aus der Regelung des Kantons Basel-Landschaft könne nicht entnommen werden, ob bei der Entschädigung an die amtlich verteidigte, freigesprochene Person von einem niedrigeren Stundenansatz auszugehen sei. Das Strafgericht vermische die als gesetzliche Sonderleistung ausgestaltete vorläufige Tragung der Verfahrenskosten, verursacht durch die amtliche Verteidigung, mit der sowohl bei einer Wahlverteidigung als auch bei einer amtlichen Verteidigung geschuldeten vollen Entschädigung. 2.4. Vorliegend strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als amtlicher Verteidiger eines freigesprochenen Mandanten ein Honorar auf der Grundlage eines ordentlichen Stundenansatzes von CHF 250.00 oder auf der Grundlage eines tieferen Stundenansatzes von CHF 180.00 zuzusprechen ist. Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. In casu gelangt somit die basellandschaftliche Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (TO) zur Anwendung. Zufolge dieser beläuft sich das Anwaltshonorar auf CHF 180.00 bis CHF 350.00 pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Bedeutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftraggebenden Person (§ 3 Abs. 1 TO). Bei unentgeltlicher Verbeiständung sowie bei amtlicher Verteidigung beträgt das Honorar derweil CHF 180.00 pro Stunde (§ 3 Abs. 2 TO). Die vorliegend massgebenden Gesetzesbestimmungen setzen das Honorar des amtlichen Verteidigers demnach einheitlich und unabhängig vom Verfahrensausgang jeweils auf CHF 180.00 pro Stunde fest, was der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht (vgl. Urteil des BGer 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.2) und in der Doktrin auf Zustimmung stösst (vgl. etwa Lieber , Zürcher Kommentar StPO, Art. 135 N 3; Schmid , Praxiskommentar StPO, Art. 135 N 2; Häfelin , Die amtliche Verteidigung im schweizerischen Strafprozessrecht, S. 291). Der Entscheid des Strafgerichts Basel-Landschaft, wonach dem Beschwerdeführer ein Honorar auf der Grundlage eines für die amtliche Verteidigung geltenden Stundenansatzes von CHF 180.00 zuzusprechen sei, lässt sich demnach auf eine unmissverständliche und vom Bundesgericht zusätzlich untermauerte gesetzliche Grundlage stützen. Demgegenüber vermag der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Hinweis auf Art. 135 Abs. 4 StPO bzw. auf die Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts, wonach eine zu § 3 Abs. 2 TO vergleichbare Bestimmung nur bei der amtlichen Verteidigung der zu den Verfahrenskosten verurteilten Person, nicht hingegen bei der vollumfänglich obsiegenden Person Anwendung finde, da die Entschädigung in diesem Fall anhand des für die privat bestellten Verteidiger geltenden Tarifs festzusetzen sei (vgl. Verfügung des Bundesstrafgerichts BB.2012.143 vom 14. März 2013 E. 3.4), nicht zu überzeugen. So wird dem amtlichen Verteidiger in den abschliessend geregelten Bestimmungen von Art. 429 ff. StPO kein Anspruch auf zusätzliche Entschädigungs- und Genugtuungsleistungen von Seiten des Staates gewährt, was insofern einleuchtet, als er durch ein gegen seinen Mandanten zu Unrecht geführtes Verfahren weder eine ungerechtfertigte Benachteiligung erfährt noch einen Schaden erleidet. Auch wandelt sich das öffentlichrechtliche Verhältnis zwischen dem Staat und dem von ihm ernannten amtlichen Verteidiger bei Obsiegen nicht von Gesetzes wegen in ein privates Rechtsverhältnis zwischen dem amtlichen Verteidiger und dessen Mandanten um (vgl. wiederum Urteil des BGer 6B_45/2012 vom 7. Mai 2012 E. 1.4). Vor diesem Hintergrund ergibt sich zusammenfassend, dass der Entscheid des Strafgerichts Basel-Landschaft nicht zu beanstanden und die Beschwerde daher abzuweisen ist. 3. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Partei des Beschwerdeverfahrens vollständig unterlegen. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 560.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.00 (vgl. § 13 Abs. 2 GebT) sowie Auslagen von CHF 60.00, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat zudem seine Parteikosten selbst zu tragen. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 560.00, beinhaltend eine Gebühr von CHF 500.00 sowie Auslagen von CHF 60.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Präsident Thomas Bauer Gerichtsschreiber i.V. Diego Stoll